Seniorenwegweiser 2017/2018

32 2. Beratung und Information Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder andere Ereig- nisse in eine Situation kommen, in der ein eigenver- antwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Oftmals sind es auch die Beschwerden des Alters, die selbst- verantwortliches Handeln nicht mehr zulassen. Mit ent- sprechenden Vollmachten kann man aber bereits „in gesunden Tagen“ Vorsorge treffen. Die Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Sie für den Fall ei- ner zukünftigen Hilfsbedürftigkeit vor und vermeiden so eine dann gegebenenfalls notwendige gesetzliche Betreuung (siehe auch Seite 35) . Mit einer solchen Vollmacht können Sie einer von Ihnen selbst ausge- wählten Vertrauensperson für die von Ihnen festge- legten Bereiche des täglichen Lebens Vertretungs- vollmacht erteilen. Die Vollmacht kann sich auch auf alle Lebensbereiche erstrecken. Sobald Sie die Voll- macht unterzeichnet haben, ist diese gültig und kann von der Person der Sie die Vollmacht erteilt haben, ge- nutzt werden, es sei denn Sie haben Einschränkungen verfügt. Soll die Vollmacht auch zum Erwerb oder der Veräußerung von Grundbesitz erteilt werden, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtli- che Kontrolle vorzuziehen, dann verfassen Sie eine Be- treuungsverfügung. Damit können Sie Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit treffen. Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl der betreuenden Person und die Füh- rung der Betreuung. 2.13 Vollmachten und Verfügungen © Matthias Buehner

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=