Seniorenwegweiser 2017/2018

34 2. Beratung und Information Vorsorgevollmacht – aber richtig Wer bestimmt über Sie, wenn es selbst wegen Alters oder Krankheit nicht mehr können? Die Frage wird häufig verdrängt. Dabei geht es um so Wichtiges: Um Sie selbst. Wird dafür gesorgt, dass Sie zu Hause gut versorgt sind? Werden Sie nicht vorschnell in ein Pflegeheim ge- bracht? Wird darauf geachtet, dass Ihr Geld gut verwal- tet, Ihre Miete gezahlt wird? Wer spricht später mit Ih- ren Ärzten? Es besteht für jeden, ob jung oder alt, das Risiko, aufgrund eines Unfalls, infolge einer Erkran- kung oder Alters irgendwann einmal nicht in der Lage zu sein, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, wie der Wille eines Menschen festgestellt wird, wenn die- ser ihn nicht mehr selber äußern kann? Hier kann und soll eine Patientenverfügung im Verhältnis zu den Ärz- ten klare Vorgaben enthalten (siehe auch Seite 33) . Die Vorsorgevollmacht hingegen benennt die Person, die dann berechtigt sein soll, für die Betroffenen auch rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und ggf. den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten durchzusetzen. Es ist keinesfalls so, dass automatisch Verwandte oder Ehepartner eines etwa infolge eines Schlaganfalls nicht mehr handlungsfähigen Patienten die Entschei- dungen für diesen treffen können. Das Gesetz schreibt vor, dass das zuständige Amtsgericht als Betreuungs- gericht einen Betreuer bestellt, um ein Handlungs- und Entscheidungsvakuum zu vermeiden (§ 1896 BGB). Das Gericht kann dann eine Person als Betreuer einsetzen, die möglicherweise dem Betroffenen fremd ist und im Übrigen nicht seinen Vorstellungen entspricht. Das Ge- setz bestimmt allerdings ausdrücklich, dass eine der- artige gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben muss, wennman rechtzeitig einen Bevollmächtigten be- stimmt hat. Eine Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigen voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht ist zu regeln, wer welche Aufgaben als Rechtsgeschäfte überneh- men darf, wer zum Beispiel Verfügungen über Konten oder sonstigen Besitz oder die Bestimmung des Auf- enthaltsortes des Patienten trifft. Auch Ersatzvertreter können benannt werden. Der oder die Bevollmächtigte ist dann auch gehalten, den Inhalt der Patientenverfü- gung gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein, soweit sie nicht zu Grund- stücksgeschäften ermächtigt. Eine solche Vollmacht ist ein juristisches Dokument, dass nicht ohne fachkun- dige Unterstützung angefertigt werden sollte. Es be- steht sonst die Gefahr, dass die Vollmacht nicht akzep- tiert wird, weder von der Bank, dem Versicherer, dem Pflegeheim oder dem Vermieter. Manche Vollmachten enthalten beispielsweise eine Formulierung, wie „diese Vollmacht gilt erst, wenn ich wegen Alters oder Krank- heit nicht mehr selbst handeln kann“.

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