Seniorenwegweiser 2017/2018

38 2. Beratung und Information 2.15 Erben und Vererben An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu gesche- hen hat. Frühzeitige Regelungen könnten Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzli- chen Regelungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das imBürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsan- sprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschrift- liche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser per- sönlich und handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich aus- gedrückt werden. Wichtig ist die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Zeitpunkt des Verfassens soll- ten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies jedoch nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorlie- gen mehrerer Testamente aber Missverständnisse ver- mieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90% aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlrei- che Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehler- haften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Ehepaare können in einem sogenannten gemein- schaftlichen Testament ihren letzten Willen hand- schriftlich bekunden, auch hier sind die Unterschrif- ten der Erblasser erforderlich. Die Alternative ist ein von einem Notar beurkundetes Testament oder aber ein Erbvertrag. Grundsätzlich lässt sich ein Testament jederzeit aufhe- ben oder erneuern oder abändern. Ist aber ein gemein- schaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lö- sen. Noch mehr Bindungswirkung entfaltet der Erbver- trag. Hier können auch die gesetzlichen Erben mit ein- bezogen werden, die eventuell auf ihre Erbteile oder sogar auf ihre Pflichtteile ganz oder teilweise wirksam verzichten. Rechtssicherheit zahlt sich aus! Lassen Sie sich ausführlich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten. Besonders bei Immobilienbesitz ist die Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt zu empfehlen.

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