Seniorenwegweiser 2017/2018

86 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegegeld für häusliche Pflege erhalten Pflegebedürf- tige, die privat von Angehörigen oder Freunden – also nicht von einemprofessionellen Pflegedienst – gepflegt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Das Pflegegeld beträgt monatlich bei: Pflegegrad 2 316,00 € Pflegegrad 3 545,00 € Pflegegrad 4 728,00 € Pflegegrad 5 901,00 € Pflegesachleistungen Wer pflegebedürftig ist und weiterhin zu Hause lebt, kann einen professionellen Pflegedienst engagieren und erhält dann die sogenannte „Pflegesachleistung“. Der Pflegedienst rechnet seine Einsätze bis zu bestimm- ten Höchstbeträgen direkt mit der Pflegekasse ab. Monatliche Höchstanspruch für Pflegesachleistungen: Pflegegrad 2 bis zu 689,00 € Pflegegrad 3 bis zu 1.298,00 € Pflegegrad 4 bis zu 1.612,00 € Pflegegrad 5 bis zu 1.995,00 € Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung Durch die Kombinationsleistung wird es Pflegebedürf- tigen in den Pflegegraden 2 bis 5 ermöglicht, dass die Pflegesachleistungmit demPflegegeld kombiniert wird. Kann beispielsweise eine ehrenamtliche Pflegeperson die Pflege nicht vollumfänglich sicherstellen und wird deshalb ein Pflegedienst involviert, kann sowohl die Pflegesachleistung als auch ein anteiliges Pflegegeld geleistet werden. Die Höhe des anteiligen Pflegegeldes wird nach dem Verhältnis berechnet, welches sich aus dem jeweiligen Höchstbetrag der Pflegesachleistung und der tatsächlich in Anspruch genommenen Pflege- sachleistung ergibt. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 3 nimmt Sachleis- tungen in Höhe von 649,– Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beträgt 1.298,– Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50% ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 545,– Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50% zu, also 272,50 Euro. Einheitlicher Entlastungsbetrag ambulant Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das Geld gibt es z.B. wenn ein Pflegedienst vorliest oder mit spazieren geht. Auch kann es für die Tagespflege, die Kurzzeitpflege sowie für Betreuungsangebote verschiedener Dienste (An- gebote zur Unterstützung im Alltag) genutzt werden. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Betrag auch für Leistungen der Grundpflege durch anerkannte Pflegedienste nutzen. Der Entlastungsbetrag ist zweck- gebunden und wird nur für die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gewährt. 1. Leistungen im häuslichen Bereich

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