Seniorenwegweiser 2017/2018

99 7. Sonstige Informationen 7.3 Dauergrabpflege Viele Menschen, die sich für eine Erdbestattung ent- schieden haben, machen sich Gedanken über die Pflege ihrer Grabstätte, deren Ruhezeit üblicherweise 25 Jahre beträgt. Für die meisten Hinterbliebenen ist es selbst- verständlich, dass sie sich um die Gräber ihrer Angehö- rigen kümmern. Wenn Sie alleine leben oder Ihre Kin- der weit entfernt wohnen, können Sie auch schon zu Lebzeiten Vorsorge für die Grabpflege treffen. Mit einemGrabpflegevertrag können Sie die Grabpflege vertraglich regeln. Beim Abschluss von Grabpflegever- trägen ist es möglich, die für die gesamte Ruhezeit eines Grabes anfallenden Pflegekosten im Voraus zu bezah- len. In dem vom Erblasser abgeschlossenen Grabpfle- gevertrag kann auch vorgesehen sein, dass die Pflege- kosten dem Nachlass zu entnehmen sind. Durch eine solche Vereinbarung werden die nach dem Tod des Erb- lassers zu zahlenden Beträge zu Nachlassverbindlich- keiten, für die Erben haften. Für weitere Informationen bzw. entsprechende An- gebote wenden Sie sich an einen für den jeweiligen Friedhof zuständigen Friedhofsgärtner oder an die Ge- nossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rhein- land-Pfalz e.G. Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. Planiger Str. 34, 55543 Bad Kreuznach Tel. (0671) 65926 www.genfrie.de © BDF, Bonn

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