Seniorenwegweiser 2017/2018

85 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 6.1 Die Pflegeversicherung Dank demmedizinischen Fortschritt steigt die Lebens- erwartung – wir leben länger, sind gesünder und mobi- ler als die Generationen vor uns. Auf der anderen Seite erhöht sich mit zunehmenden Alter das Risiko der Pfle- gebedürftigkeit. Die soziale Pflegeversicherung soll die finanzielle Belastung abmildern, die durch Pflege- bedürftigkeit entsteht. Insgesamt benötigen derzeit etwa 2,7 Millionen Menschen in Deutschland Pflege. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt! Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Pflege- kasse gestellt werden. Dabei gilt Pflegekasse ist gleich Krankenkasse des Versicherten. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder Bekannte stellen, sofern diese dazu bevollmächtigt sind. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Versicherungs- unternehmen. Die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachter des Medizinischen Dienstes MEDICPROOF. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, in denen unter- schiedliche Leistungen von der Pflegeversicherung ge- währt werden. Im Rahmen des Begutachtungsverfah- rens durch den MDK bei einemHausbesuch erhebt der Gutachter die gesundheitlich bedingten Beeinträchti- gungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) und bewertet diese mit Punkten. Je höher die Punktzahl, desto schwerwie- gender ist die Beeinträchtigung einzuschätzen. Ent- sprechend der Punktzahl erfolgt die Einstufung in ei- nen der fünf Pflegegrade. PG 1 Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (Geringe Beeinträchtigung der Selbstän- digkeit oder der Fähigkeiten) PG 2 Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (Erhebliche Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten) PG 3 Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (Schwere Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten) PG 4 Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (Schwerste Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten) PG 5 Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (Schwerste Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit oder der Fähigkeiten mit be- sonderen Anforderungen an die pflege- rische Versorgung) Die fünf Pflegegrade

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