Seniorenwegweiser 2017/2018

91 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen ner vollständigen oder teilweisen Freistellung gewählt werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht bei Arbeit- gebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Zeit der unbezahlten Freistellung können pflegende Ange- hörige ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Fa- milie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bekommen. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Referat 407, 50964 Köln Tel. (0221) 3673-0 www.bafza.de c) Familienpflegezeit Sind nahe Angehörige länger pflegebedürftig, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Ar- beit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Rechts- anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Beschäftigte, die Famili- enpflegezeit in Anspruch nehmen, haben – wie bei der sechsmonatigen Pflegezeit – einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen kann beim Bun- desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Adresse siehe oben) beantragt werden. Ausführliche Informationen zu den Themen Pflege- zeit und Familienpflegezeit erhalten Sie auch auf der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Internetseite Wege zur Pflege (www.wege-zur-pflege.de ). Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. © Gerhard Seybert, Medien & Presse

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