Seniorenwegweiser 2017/2018

90 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Soziale Absicherung Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige, son- dern auch Nachbarn, Freunde oder andere Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pfle- gekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Gestaf- felt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbei- träge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden anderweitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz um- fasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflege- bedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversiche- rungsschutz mit einbezogen. Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegekurse Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen, über- nimmt die Pflegekasse Kosten von anerkannten Pfle- gekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegeper- sonen. Die Kurse werden von den Pflegekassen selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschu- len durchgeführt. Pflegezeit und Familienpflegezeit Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf verein- baren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität je- der Pflegesituation. a) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, ha- ben Sie das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fern- zubleiben, um die erforderliche Pflege zu organisieren. Der Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflege- kasse auf Antrag eine Entgeltersatzleistung (Pflegeun- terstützungsgeld) in Höhe von etwa 90% des Nettoar- beitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. b) Pflegezeit Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf unbe- zahlte Freistellung von ihrer Arbeitsstelle für längstens sechs Monate, um einen nahen Angehörigen in häus- licher Umgebung zu pflegen. Dabei kann zwischen ei- 4. Leistungen für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

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