Seniorenwegweiser 2017/2018

87 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Pflegehilfsmittel Die Kosten für zumVerbrauch bestimmte Pflegehilfsmit- tel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bett- schutzeinlagen) werden in Höhe von bis zu 40,– Euro monatlich von der Pflegekasse übernommen. Techni- sche Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Pflegebet- ten, Pflegerollstühle oder Hausnotrufsysteme werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Für die An- schaffung technischer Hilfsmittel ist eine Zuzahlung in Höhe von 10%, maximal jedoch 25,– Euro zu leisten. Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes Pflege zu Hause erfordert häufig eine Anpassung der eigenen Wohnung an die neue Situation. Beispiels- weise können breitere Türen für das Durchkommen mit dem Rollstuhl notwendig werden. Oft ist auch die Ba- dewanne für Menschen mit Bewegungseinschränkun- gen nicht mehr zu nutzen, sodass der Einbau einer be- hindertengerechten Dusche erforderlich wird. Für diese sogenannten „Wohnumfeldverbesserungen“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. in einer Wohn- gruppe) können für die Maßnahmen bis zu 4.000 Euro pro Person gewährt werden, insgesamt jedoch maxi- mal 16.000 Euro. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass die Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Außerdem muss der Umbau die Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbst- ständige Lebensführung wiederherstellen. Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen können einen sogenannten „Wohngruppenzuschlag“ erhalten. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei, maximal elf weitere pflegebedürftige Menschen (Pflegegrad 1 bis 5), dauerhaft zusammenwohnen. Darüber hinaus darf der Leistungsumfang innerhalb der Wohngruppe nicht dem eines Pflegeheims gleichen. Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, erhält der pflegebedürftige Bewohner pauschal monatlich 214 Euro. Die Bewohner könnenmit dem Betrag gemeinschaftlich eine Person finanzieren, die z.B. organisatorische, betreuende oder hauswirt- schaftliche Tätigkeiten in der Pflege-WG übernimmt. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohn- gruppe gibt es eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro pro Person (Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5), maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe. Verhinderungspflege Wenn die Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann, weil sie erkrankt ist oder aus einem anderen Grund verhindert ist, können Leistungen der Verhinde- rungspflege in Anspruch genommen werden. Voraus- setzung ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindes- tens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Für maximal 6Wochen im Kalenderjahr erstattet die Pflegekasse nachgewiesene Kosten bis zur Höhe von 1.612 Euro. Dieser Betrag kann bis zur Hälfte des noch nicht verbrauchten Kurzzeitpflegeanspruchs (siehe Seite 88 ) auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. –>

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