Seniorenwegweiser 2017/2018

88 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Die Verhinderungspflege kann zu Hause durch private Pflegepersonen oder zugelassene Pflegedienste er- bracht werden. Auch der vorübergehende Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann aus diesen Mitteln finanziert werden. Zusätzlich wird die Hälfte des zu- letzt bezogenen Pflegegeldes für die Dauer von bis zu 6Wochen weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege von nahen Verwandten (verwandt oder verschwägert bis zum 2 Grad) übernommen, ist der Leistungsbetrag auf die Höhe des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pfle- gegrad beschränkt (Beträge siehe Seite 86) . 2. Leistungen im teilstationären Bereich Tages- und/oder Nachtpflege Hierunter versteht man die zeitweise Betreuung im Ta- gesverlauf in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, beispielsweise wenn Angehörige die Pflege wegen ei- gener Berufstätigkeit tagsüber nicht durchführen kön- nen. Leistungen der Tages- und/oder Nachtpflege kön- nen von Pflegebedürftigen in den Pflegegraden zwei bis fünf beansprucht werden. Pflegebedürftige in Pfle- gegrad eins können den einheitlichen Entlastungsbe- trag (siehe Seite 86) hierfür einsetzen. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in besonde- ren Krisensituationen in der häuslichen Pflege (z.B. Krankheit der Pflegeperson). Hierfür sind die Leistun- gen der Kurzzeitpflege vorgesehen. Die Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Kos- ten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe von 1.612 Euro. Dies gilt für Pflegebedürftige in den Pflegegraden zwei bis fünf. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Seite 87) können zu 100 Prozent für die Kurz- zeitpflege verwendet werden. Damit kann der Betrag Verhinderungspflege ist auch stundenweise möglich, wenn die pflegende Person z.B. durch einen Arzttermin oder anderweitig kurzzeitig verhindert ist. Beträgt die Abwesenheit weniger als acht Stunden, wird die Zeit nicht von der Höchstanspruchsdauer abgezogen und auch die Kürzung des Pflegegeldes entfällt. Wird die pflegebedürftige Person ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst betreut und nicht von privaten Pflegepersonen, können keine Leistungen der Verhinderungspflege beantragt werden. Monatlicher Höchstanspruch Tagespflege: Pflegegrad 2 bis zu 689,00 € Pflegegrad 3 bis zu 1.298,00 € Pflegegrad 4 bis zu 1.612,00 € Pflegegrad 5 bis zu 1.995,00 €

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