Seniorenwegweiser 2017/2018

89 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Mit den Leistungen für vollstationäre Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, von der Pflegekasse unterstützt. Je nach Pflegegrad wer- den pflegebedingte Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Ver- pflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen und werden den Bewohnern in Rech- nung gestellt. für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Wäh- rend der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher be- zogenen Pflegegeldes bis zu acht Wochen weiterge- zahlt. Pflegebedürftige in Pflegegrad eins können den einheitlichen Entlastungsbetrag (siehe Seite 86) für die Kurzzeitpflege einsetzen. Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit imSinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt, zum Bei- spiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten Erkrankung. Versicherte haben für bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Auf- nahme in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Hierfür werden pflege- bedingte Kosten bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro übernommen. Übergangspflege ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern wird von der Kranken- kasse übernommen. 3. Leistungen im vollstationären Bereich Monatlicher Höchstanspruch stationäre Pflege: Pflegegrad 1 bis zu 125,00 € Pflegegrad 2 bis zu 770,00 € Pflegegrad 3 bis zu 1.262,00 € Pflegegrad 4 bis zu 1.775,00 € Pflegegrad 5 bis zu 2.005,00 € Information Pflegebedingter Eigenanteil Seit dem 1. Januar 2017 sind innerhalb der glei- chen Einrichtung die Eigenanteile für pflegebe- dingte Aufwendungen für alle Bewohner gleich hoch. Unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen werden: Der Eigenanteil bleibt der gleiche. Damit ist für Pflegebedürftige und ihre Familien eine bessere Planbarkeit ihrer finanziellen Belas- tung gewährleistet.

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